Glossar
Partnerunternehmen & Mitarbeiter werden persönlich über wichtige Änderungen informiert.
Wir freuen uns auf Sie!
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Jedes Jahr gibt es gesetzliche oder tarifvertragliche Änderungen in der betrieblichen Altersversorgung (bAV), die in der Regel berücksichtigt werden müssen – oft ist dies mit einer Anpassung der bestehenden Versorgungssysteme verbunden. Als unabhängiger BAV-Spezialist begleiten wir Unternehmen und ihre Mitarbeiter langfristig honorarfrei. Neben der BAV-Verwaltung haben wir stets mögliche Risiken im Blick und setzen notwendige Änderungen im bestehenden Versorgungskonzept um, um langfristig ein Höchstmaß an Rechtssicherheit zu gewährleisten.
Im Glossar werden lediglich allgemeine Informationen zur betrieblichen Altersvorsorge dargestellt – Betreuende Unternehmen werden persönlich auf dem Laufenden gehalten und erhalten nachhaltig entsprechende Handlungsempfehlungen.
Allgemeine Kennzahlen
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Nach § 1a BetrAVG | 3.384 EUR | jährlich |
282 EUR | monatlich |
Rechengrößen der Sozialversicherung
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung | 84.600,00 EUR | jährlich |
7.050,00 EUR | monatlich | |
Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung | 58.050,00 EUR | jährlich |
4.837,50 EUR | monatlich |
Beitragsrelevante Rechengrößen
Beiträge an eine Direktversicherung / Pensionskasse
Steuerfrei (§ 3 Nr. 63 Satz 1 EStG) | 6.768 EUR | jährlich |
564 EUR | monatlich | |
– davon sozialversicherungsfrei | 3.384 EUR | jährlich |
282 EUR | monatlich | |
Pauschal versteuert – nur bei Vertragsabschluss bis 31.12.2004 möglich (§ 40b EStG a.F., ohne Durchschnittsbildung) | 1.752 EUR | jährlich |
146 EUR | monatlich | |
Sofern Sie für Ihre Mitarbeiter bereits die Pauschalversteuerung nutzen, reduziert sich der genannte steuerfreie Höchstbetrag um den umgewandelten Betrag. |
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse
Zuwendungen an eine Unterstützungskasse sind in voller Höhe lohnsteuerfrei und als Betriebsausgaben abzugsfähig.
Steuerfrei | in voller Höhe | ||
Sozialversicherungsfreiheit | Zuwendung des Arbeitgebers | in voller Höhe | |
Zuwendung des Arbeitnehmers | 3.384 EUR | jährlich | |
282 EUR | monatlich |
Beiträge zur Riester-Rente
Mindesteigenbeitrag | 4 Prozent des sozialversicherungspflichtigen Bruttoeinkommens des Vorjahres abzüglich Zulagen | ||
Steuerlich abzugsfähiger Höchstbetrag | 2.100 EUR | jährlich | |
Sockelbetrag | 60 EUR | jährlich | |
Grundzulage | 175 EUR | jährlich | |
Kinderzulage | für Kinder geboren vor 2008: | 185 EUR | jährlich |
für Kinder geboren ab 2008: | 300 EUR | jährlich | |
Berufseinsteigerbonus | einmalige Zahlung für unter 25-jährige: | 200 EUR | jährlich |
Leistungsrelevante Rechengrößen
Pauschbetrag für Werbungskosten
Nach § 9a EStG | 102 EUR | jährlich |
Versorgungsleistungen aus einer Pensionskasse
Der Altersentlastungsbetrag ist ein Steuerfreibetrag, der bei der Berechnung der Einkommensteuer abgezogen wird. Die Höhe des Altersentlastungsbetrags hängt von den Einkünften des Arbeitnehmers und dem Kalenderjahr ab, in dem er 65 wird.
Altersentlastungsbetrag gemäß § 24a EStG (für das auf die Vollendung des 64. Lebensjahres folgende Kalenderjahr) | 14,4 Prozent Höchstsatz |
684 EUR Höchstbetrag |
Versorgungsleistungen aus einer Unterstützungskasse
Versorgungsfreibetrag bei Einkünften aus Direktzusagen/Unterstützungskassen gemäß § 19 EStG sowie Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag bei Versorgungsbeginn in 2020 | 14,4 Prozent Höchstsatz |
1.080 EUR + 324 EUR Höchstbetrag |
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
BBG (West) 85.200 Euro p.a. / 7.100 Euro p.m.
BBG (Ost) 80.400 Euro p.a. / 6.700 Euro p.m.
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV)
alte Bundesländer 39.480 Euro p.a. / 3.290 Euro p.m.
neue Bundesländer 37.380 Euro p.a. / 3.115 Euro p.m.
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bundeseinheitlich 58.050 Euro p.a. / 4.837,50 Euro p.m.
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) bundeseinheitlich 64.350 Euro p.a. / 5.362,50 Euro p.m.
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) bundeseinheitlich 58.050 Euro p.a. / 4.837,50 Euro p.m.
Vier Prozent der BBG West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG mit beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 3.408 Euro p.a. / 284 Euro p.m.
Acht Prozent der BBG West (maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG, oberhalb von vier Prozent der BBG ohne beitragsrechtliche Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) 6.816 Euro p.a. / 568 Euro p.m.
Vervielfältiger (§ 3 Nr. 63 S. 3 BetrAVG) maximal 34.080 Euro
Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten (§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG) maximal 68.160 Euro
Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG West: Rente 32,90 Euro p.m. / Kapitalleistung 3.948 Euro und Ost: Rente 31,15 Euro p.m. / Kapitalleistung 3.738 Euro
Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung Rente (§ 7 Abs. 3 S. 1 BetrAVG): West 9.870 Euro p.m./Ost 9.345 Euro p.m.
Kapitalleistung (§ 7 Abs. 3 S. 2 BetrAVG) West 1.184.400 Euro / Ost 1.121.400 Euro
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen und Freibetrag für bAV (§ 226 Abs. 2 SGB V) 164,50 Euro p.m.
Höchstgrenze für externe Teilung (§ 17 VersAusglG) 85.200 Euro p.a.
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG) Rente 65,80 Euro p.m., Kapitalleistung 7.896 Euro
Basisrente Höchstbetrag Ledige: bundeseinheitlich 25.787,00 Euro p.a. davon steuerlich absetzbar: 23.208,30 Euro p.a.
Höchstbetrag Verheiratete: bundeseinheitlich 51.574,00 Euro p.a. davon steuerlich absetzbar: 46.416,60 Euro p.a.
Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung
Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung | ||
BBG (West) | 82.800 EUR p.a. | 6.900 EUR p.m. |
BBG (Ost) | 77.400 EUR p.a. | 6.450 EUR p.m. |
Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung | ||
bundeseinheitlich | 56.250 EUR p.a. | 5.212,50 EUR p.m. |
Allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 6 SGB V) | ||
bundeseinheitlich | 62.550 EUR p.a. | 5.212,50 EUR p.m. |
Besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (§ 6 Abs. 7 SGB V) | ||
bundeseinheitlich | 56.250 EUR p.a. | 4.687,50 EUR p.m. |
Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) | ||
alte Bundesländer | 38.220 EUR p.a. | 3.185 EUR p.m. |
neue Bundesländer | 36.120 EUR p.a. | 3.010 EUR p.m. |
4 % der BBG West (Recht auf Entgeltumwandlung § 1a BetrAVG mit beitragsrechtlicher Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | |
3.312 EUR p.a. | 276 EUR p.m. |
8 % der BBG West (maximaler Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG, oberhalb von 4 % der BBG ohne beitragsrechtliche Begleitung nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV) | |
6.624 EUR p.a. | 552 EUR p.m. |
Vervielfältiger (§ 3 Nr. 63 S. 3 BetrAVG): maximal 33.120 EUR
Nachholregelung bei entgeltlosen Zeiten (§ 3 Nr. 63 S. 4 EStG): maximal 66.240 EUR
Förderbetrag nach § 100 EStG: Maximales Bruttogehalt von 2.200 EUR p.m. / Bezuschusster Arbeitgeberbetrag mind. 240 EUR p.a./max. 480 EUR p.a.
Abfindungshöchstbetrag nach § 3 BetrAVG | ||
West | 31,85 EUR p.m. | Kapitalleistung 3.822 EUR |
Ost | 30,10 EUR p.m. | Kapitalleistung 3.612 EUR |
Höchstgrenzen der Insolvenzsicherung (§ 7 Abs. 3 S. 1 und 2 BetrAVG) | ||
West | Rente 9.555 EUR p.m | Kapitalleistung 1.146.600 EUR |
Ost | Rente 9.030 EUR p.m. | Kapitalleistung 1.083.600 EUR |
Freigrenze für beitragspflichtige Leistungen (§ 226 Abs. 2 SGB V): Beitragspflicht entsteht nur, wenn beitragspflichtige Leistungen 1/20 der monatlichen Bezugsgröße übersteigen. 159,25 EUR p.m.
1/160 der Bezugsgröße West (§ 1a Abs. 1 S. 4 BetrAVG): 238,88 EUR p.a. / 19,91 EUR p.m.
Höchstgrenze des Übertragungswertes für das Recht auf Portabilität (§ 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BetrAVG):82.800 EUR p.a.
Höchstgrenze für externe Teilung (§ 17 VersAusglG): 82.800 EUR p.a
Wertgrenze externe Teilung (§ 14 Abs. 2 VersAusglG): Rente 63,70 EUR p.m. / Kapitalleistung 7.644 EUR
Lohnsteuer-Pauschalierung bei Direktversicherungen (§ 40 b EStG a.F.): Höchstbetrag im Kalenderjahr je Arbeitnehmer 146 EUR p.m./1.752 EUR p.a. Bei Durchschnittsbildung möglich bis zu (je Arbeitnehmer) 179 EUR p.m./2.148 EUR p.a.
Freibetrag für freiwillige zusätzliche Altersversorgung (§ 82 SGB XII): Sockelbetrag 100 EUR / Erweiterter Freibetrag: 30 % des 100 EUR übersteigenden Betrages, max. 50 % der Regelbedarfsstufe 1, d.h. max. 212 EUR
Basisrente: Höchstbetrag Ledige: bundeseinheitlich 25.046,00 EUR p.a., davon steuerlich absetzbar: 22.541,40 EUR p.a. / Höchstbetrag Verheiratete: bundeseinheitlich 50.092,00 EUR p.a., davon steuerlich absetzbar: 45.082,80 EUR p.a.
Das neue Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) ist seit dem 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Kernstück ist das Sozialpartnermodell als Tarifrente ohne Garantien. Auch für die traditionelle bAV bringt das BRSG Neuerungen – Es gelten neue steuerliche Förderungen und ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss.
Kernstück des neuen Gesetzes ist die Möglichkeit, eine betriebliche Altersversorgung per Tarifvertrag im Unternehmen einzuführen (Sozialpartnermodell). Weitere Änderungen betreffen die Verbesserung der Rahmenbedingungen der bAV auch in den bisherigen Durchführungswegen der bAV. Das sind insbesondere die Anhebung des steuerfreien Höchstbetrags in der kapitalgedeckten bAV, ein verpflichtender Arbeitgeberzuschuss bei Entgeltumwandlung durch Weitergabe der ersparten Sozialversicherungsbeiträge an die Beschäftigten und die Möglichkeit, durch Tarifvertrag die automatische Teilnahme an der bAV zu vereinbaren (Opting-out).
Die neue Betriebsrente wird von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht auf der Grundlage spezifischer neuer Aufsichtsvorschriften überwacht. Daneben ist es Sache der Sozialpartner, zusammen mit den Versorgungseinrichtungen möglichst effiziente und sichere Betriebsrentensysteme einzuführen, zu implementieren und zu steuern.
Soweit der Arbeitgeber Sozialversicherungsbeiträge spart, ist er künftig dazu verpflichtet, den von ihm ersparten Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen in pauschalierter Form (15 Prozent des Umwandlungsbeitrags) zugunsten seines Beschäftigten an die durchführende Versorgungseinrichtung weiterzuleiten. Diese Regelung gilt für alle ab 2019 abgeschlossenen Entgeltumwandlungsvereinbarungen. Für vorher abgeschlossene oder bereits bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarungen ist der Zuschuss erst ab 2022 zu zahlen.
Betroffen sind die Durchführungswege Pensionskasse, Pensionsfonds und Direktversicherung. Anders als der gesetzlich verpflichtende Arbeitgeberzuschuss bei einer reinen Beitragszusage ist dieser Zuschuss tarifdispositiv. Im Sozialpartnermodell ist der Zuschuss jedoch immer zu zahlen.
Um Geringverdiener stärker als bisher zu fördern, werden im Betriebsrentenstärkungsgesetz neue Anreize für den Auf- und Ausbau einer betrieblichen Altersversorgung gesetzt. Als Geringverdiener gelten Beschäftigte bis 2.200 Euro. Zahlt der Arbeitgeber mindestens 240 Euro als zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag zur bAV eines Geringverdieners ein, so kann er 30 Prozent von der Lohnsteuer des Arbeitnehmers einbehalten, die im Wege der Verrechnung mit der vom Arbeitgeber abzuführenden Lohnsteuer ausgezahlt wird. Für Beiträge von mindestens 240 bis 480 Euro im Kalenderjahr beträgt der Förderbetrag für den Arbeitgeber somit 72 bis maximal 144 Euro im Kalenderjahr.
Der zusätzliche Arbeitgeberbetrag bleibt für Geringverdiener steuerfrei. Zusätzlich gilt für Geringverdiener ab 1.1.2018 ein Freibetrag von 200 Euro pro Monat, in dessen Höhe eine Leistung aus der bAV nicht mehr auf die Grundsicherung angerechnet wird. Die Höhe des Freibetrages wird regelmäßig angepasst.
Empfehlung: Wir empfehlen Unternehmen eine kompetente und sachkundige BAV-Beratung. Es ist gerade jetzt unabdinglich einen Experten für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) / tarifliche Zusatzrente (TZR) ins Boot zu holen! Wird eine bAV / TZR nicht ordnungsgemäß gestaltet, kann es für Unternehmen teuer werden. Zudem besteht die Gefahr, dass Arbeitgeberzulagen doppelt gezahlt werden müssen.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird als zweite Säule im System der Altersvorsorge bezeichnet. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV), in die Arbeitnehmer per einkommensabhängigen Beitrag einzahlen.
Eine dritte Säule ist die private Vorsorge durch rein private Verträge oder die staatlich geförderten Riester-Renten. Der politisch gewollte Ausbau dieser dritten Säule dient dazu, den geringer werdenden Anteil an den früheren Bezügen der Arbeitnehmer zu kompensieren, der von der gesetzlichen Rente bereitgestellt wird.
Die zweite Säule – die bAV – hat hingegen den Zweck, den Lebensstandard abzusichern, der vor dem Renteneintritt erreicht wurde. Sie umfasst freiwillige oder tarifliche Leistungen der Arbeitgeber, aber auch steuerrechtlich begünstigte Einzahlungen der Arbeitnehmer durch Lohnverzicht (Entgeltumwandlung).
Um sich im Alter nicht nur auf die gesetzliche Rente verlassen zu müssen, sorgen Millionen Bundesbürger zusätzlich vor. Der Staat fördert das private Sparen fürs Alter – nicht nur mit Riester-Verträgen, sondern auch über betriebliche Altersvorsorge. Jeder Arbeitnehmer hat seit 2002 einen gesetzlichen Anspruch darauf.
Bei einer Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersversorgung (arbeitnehmerfinanzierte Altersversorgung), verzichtet der Arbeitnehmer auf einen Teil seines Gehalts zugunsten einer Altersversorgungszusage. § 1 Abs. 1 Nr. 3 BetrAVG fordert, dass künftig fällige Entgeltbestandteile in eine wertgleiche Zusage umgewandelt werden.
In Deutschland haben gemäß § 1a BetrAVG Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltumwandlung bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer nicht von sich aus auf diesen Anspruch hinweisen. Der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung ist allerdings dem so genannten Tarifvorrang untergeordnet. Nach § 17 Abs. 3 BetrAVG kann in Tarifverträgen u. a. von § 1a BetrAVG abgewichen werden.
Beschäftigte, für die ein solcher Tarifvertrag unmittelbar oder über einzelvertragliche Vereinbarung gilt, können ihren Tariflohn nur umwandeln, wenn der Tarifvertrag das zulässt. Beispielsweise erlaubt der Tarifvertrag über eine Zusatzrente im Baugewerbe (TV TZR) eine Entgeltumwandlung. Nach § 2 Abs. 6 TV TZR ist jedoch eine Umwandlung des Mindestlohns unzulässig.
Wie der Name bereits sagt, liegt das Wesen der Direktversicherung darin, dass der Arbeitgeber zu Gunsten des bezugsberechtigten Arbeitnehmers bei einem Versicherungsunternehmen eine Rentenversicherung abschließt und regelmäßig die fälligen Beiträge hierzu zahlt. Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall nicht. Die Direktversicherung ermöglicht neben der Leistungszusage auch die Beitragszusage.
Obwohl die Direktversicherung eine Leibrente vorsehen muss, ist die Einräumung eines Kapitalwahlrechts möglich.
An Stelle der früheren pauschalversteuerten Beiträge treten nun die steuerfreien Beiträge in Höhe von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze zzgl. 1.800,- EUR, so dass auch für mittlere Einkommen eine ausreichende Versorgung erreicht werden kann.
Für vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen gelten die bisherigen Regelungen auch in der Zukunft weiter.
Steuerliche Behandlung einer Direktversicherung
Arbeitgebersituation
Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Direktversicherung als Betriebsausgaben.
Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers).
Ohne Riesterförderung ist der Jahresbeitrag bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung zzgl. 1.800,- EUR steuerfrei. Die Beiträge bis 4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei, während die zusätzlichen 1.800,- EUR sozialversicherungspflichtig sind.
Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer– und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG bzw. kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
Die Rente ist voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken– und Pflegeversicherung abzuführen. Für bereits vor 2005 abgeschlossene Direktversicherungen gilt auf Antrag des Arbeitnehmers die alte Regelung weiter.
Bewertung einer Direktversicherung
Die Direktversicherung, so wie sie durch das Alterseinkünftegesetz ab 2005 definiert ist, ist in allen Belangen praktisch identisch mit der Pensionskasse. Der steuerlich geförderte Dotierungsrahmen ist so bemessen, dass er bei frühzeitigem Einstieg des Arbeitnehmers zu einer recht beachtlichen Betriebsrente führt. Insbesondere in den Fällen, in denen eine ansonsten oft gewünschte Sozialversicherungsersparnis wegen Befreiung bzw. Überschreitung der Bemessungsgrenze ohne Bedeutung ist, sind die nunmehr zusätzlich zu den 4 % der BBG steuerfrei möglichen Beiträge von 1.800,- EUR eine echte Alternative zur bisherigen Pauschalversteuerungsmöglichkeit.
Die Handhabung für den Arbeitgeber bleibt praktisch unverändert. Bei einer Direktversicherung erfolgt der Liquiditätsabfluss bereits in der Anwartschaftphase und endet in der Regel mit dem Versorgungsfall. Ein Haftungsrisiko besteht im Normalfall praktisch nicht, ebenso wenig wie Beiträge zum PSV abzuführen sind. Ein weiterer Vorteil ist, dass für vorzeitig ausgeschiedene Arbeitnehmer kein Verwaltungsaufwand mehr entsteht.
Eine Pensionskasse ist eine Versorgungseinrichtung, die zugleich auch Versicherungsgesellschaft ist und neben der Leistungszusage auch die Beitragszusage ermöglicht. Weiterhin ist die Riesterförderung (AVmG) möglich. Es werden regelmäßig Beiträge eingezahlt, die von der Pensionskasse nach den Vorschriften einer Versicherungsgesellschaft angelegt werden.
Weitere Verpflichtungen des Arbeitgebers bestehen im Normalfall praktisch nicht, da sich der spätere Versorgungsanspruch des Arbeitnehmers direkt gegen die Pensionskasse richtet.
Die Pensionskasse kann sowohl als betriebseigene wie überbetriebliche Einrichtung geführt werden.
Steuerliche Behandlung einer Pensionskasse
Arbeitgebersituation
Volle Abzugsfähigkeit der Beiträge zur Pensionskasse als Betriebsausgaben.
Einsparung des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung, soweit der Beitrag auch beim Arbeitnehmer sozialversicherungsfrei ist.
Arbeitnehmersituation in der Ansparphase (aktive Zeit des Arbeitnehmers)
Ohne Riesterförderung ist der Jahresbeitrag bis maximal 4 % der Beitragsbemessungsgrenze West zur Rentenversicherung zzgl. 1.800,- EUR steuerfrei. Die Beiträge bis 4 % der BBG sind sozialversicherungsfrei, während die zusätzlichen 1.800,- EUR sozialversicherungspflichtig sind.
Mit Riesterförderung ist der Gesamtbeitrag stets voll steuer– und sozialversicherungspflichtig. Im Gegenzug erhält der Arbeitnehmer die Zulagen nach AVmG bzw. kann den Sonderausgabenabzug geltend machen.
Arbeitnehmersituation in der Rentenphase
Die Rente ist stets (mit und ohne Riesterförderung) voll steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung) und es sind die vollen Beiträge zur Kranken– und Pflegeversicherung abzuführen.
Bewertung einer Pensionskasse
Die Merkmale der Direktversicherung finden sich auch bei der Pensionskasse wieder, zumal, wenn es sich um eine überbetriebliche Kasse handelt. Eine „eigene“ Pensionskasse kommt unter Risiko- und Kostenaspekten nur für größere Unternehmen in Betracht.
Innerhalb bestimmter steuerlicher Höchstgrenzen erlaubt die Pensionskasse einen hohen Vorausfinanzierungsgrad für Versorgungsleistungen, Rentenanpassungen und Verwaltungskosten. Die Eigenbeteiligung der Arbeitnehmer an der Finanzierung ist möglich und durchaus verbreitet.
Ein Haftungsrisiko für den Arbeitgeber besteht im Normalfall praktisch nicht. Als mitbestimmungspflichtige Sozialeinrichtung kann die Pensionskasse nur Leistungen in begrenztem Umfang vorsehen und eignet sich besonders für die Abwicklung einer Grundversorgung der Arbeitnehmer. Allerdings lässt sich auch für mittlere Einkommen noch ein recht ansehnliches Versorgungsniveau erzielen.
Die älteste der Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung (bAV) ist die Unterstützungskasse, auch als U-Kasse bezeichnet. Sie ist eine rechtlich selbständige Versorgungseinrichtung eines oder mehrerer Unternehmen, die als GmbH, eingetragener Verein oder Stiftung firmieren kann. Häufig haben auch Versicherungsunternehmen Unterstützungskassen im Angebot. Die Unterstützungskasse wickelt die Leistungszusage im Auftrag des Arbeitgebers ab und zahlt später auch die Leistungen aus. Dazu gehören Alters- und, falls vereinbart, Hinterbliebenen- und Invaliditätsleistungen.
Die Beiträge können regelmäßig oder durch Sonder- und Einmalzahlungen geleistet werden. Leistet der Arbeitnehmer diese Beiträge, so geschieht dies durch Entgeltumwandlung. Im Gegensatz zu den meisten anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung sind die Beiträge zur Unterstützungskasse in unbegrenztem Umfang steuerfrei. Es ist jedoch zu bedenken, dass sie im Alter versteuert werden müssen.
Die Beiträge sind auch von den Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Wie bei den anderen Arten der bAV gilt auch hier eine Grenze von 4 Prozent der aktuellen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West). Finanziert ein Arbeitgeber die Beiträge, besteht keine Sozialversicherungspflicht in unbegrenzter Höhe. Im Gegensatz zu anderen Formen der betrieblichen Altersversorgung ist die Unterstützungskasse nicht förderungsfähig im Rahmen der staatlichen Riester-Rente.
Die Pensionszusage ist eine unmittelbare Versorgungszusage des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und wird daher manchmal auch als Direktzusage bezeichnet. Sie ist eine sehr verbreitete Form der betrieblichen Altersversorgung. Unter den vom Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) anerkannten Durchführungswegen ist die Pensionszusage die direkteste Form der Altersvorsorge, da sie nur zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer abgeschlossen wird.
Im Vergleich zu den anderen Durchführungswegen – Direktversicherung, Pensionsfonds, Pensionskasse, Unterstützungskasse – hat die Pensionszusage eine Reihe von Alleinstellungsmerkmalen. Da das Geld tatsächlich direkt vom Trägerunternehmen an die (zukünftigen) Rentner fließen soll, also ohne einen zwischengeschalteten unabhängigen Versorgungsträger, müssen für die Pensionszusage immer interne Pensionsrückstellungen gebildet werden. Nach den Rechnungslegungsvorschriften des Handelsgesetzbuches erscheinen diese Rückstellungen auf der Passivseite der Unternehmensbilanz und werden als Verbindlichkeiten ausgewiesen.
Bei Eintritt des Versorgungsfalls hat der Arbeitnehmer einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen den Arbeitgeber, d.h. der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die notwendigen finanziellen Mittel zur Erfüllung der Versorgungszusage zur Verfügung stehen. Eine Möglichkeit, die Rückdeckung sicherzustellen, ist der Abschluss einer Versicherung. Es können entweder die gesamten Beträge (kongruent) oder nur Teile davon (partiell) versichert werden. Es gilt jedoch Folgendes: Die Pensionszusage verbleibt bei der Pensionskasse, also beim Arbeitgeber, denn die Rückdeckungsversicherung ist lediglich ein Instrument zur Finanzierung der Erfüllung der Zusage.
Bei Erreichen des Rentenalters werden die Versorgungsleistungen entweder in Form einer einmaligen Kapitalauszahlung oder als lebenslange monatliche Rente ausgezahlt.
Das Betriebsrentengesetz verpflichtet den Arbeitgeber zwar grundsätzlich zum Angebot einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung, doch setzt dies bei einem eventuell bestehenden Tarifvertrag eine sog. Öffnungsklausel voraus. Die Öffnungsklausel besagt, dass Tariflohn, der bekanntlich grundsätzlich als Barlohn auszuzahlen ist, auch für eine Umwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersversorgung verwendet werden darf. Die meisten Tarifverträge enthalten jedoch mittlerweile eine solche Klausel.
Viele Tarifverträge gehen sogar über die Öffnung hinaus und beinhalten konkrete Regelungen für ein BAV-Angebot.
Sinkendes Rentenniveau.
Das Rentenniveau – das Verhältnis der Rente zu den Löhnen – liegt aktuell bei rund 48 Prozent. Unter 43 Prozent soll es laut politischer Vorgabe bis 2030 nicht fallen. Derzeit sind knapp 45 Prozent bis 2029 vorhergesagt. Nach Recherchen und Berechnungen droht mit dem sinkenden Rentenniveau ab 2030 jedem zweiten Bundesbürger eine gesetzliche Rente unterhalb der Armutsgrenze. Beinahe die Hälfte der Rentner wären dann möglicherweise abhängig von staatlichen Grundsicherungsleistungen, droht als faktisch zum Hartz–IV-Empfänger zu werden. Bei der gesetzlichen Rente handelt es sich um ein Umlageverfahren. Das bedeutet, dass die laufenden Renten jeweils durch die laufenden Rentenbeiträge finanziert werden müssen. Als Folge der veränderten Altersstruktur der deutschen Bevölkerung ist die Finanzierung der gesetzlichen Renten inzwischen problematisch geworden und allein durch die Rentenkassen-Beiträge nicht mehr gesichert.
Prognosen gehen davon aus, dass im Jahr 2030 die Relation von Beitragszahlern zu Rentner nur noch 1:1 betragen wird. Rund ein Drittel (rund 75 Mrd. € p.a.) der Rentenkosten wird bereits heute nicht mehr durch die Beitragseinnahmen der Rentenkassen, sondern durch Steuereinnahmen finanziert.
Es gibt drei Säulen im Bereich der Altersversorgung. Die zweite Säule davon, ist die betriebliche Altersversorgung (bav). Säule 1 ist die gesetzliche Rentenversicherung, in der die Arbeitnehmer Monat für Monat von ihrem Gehalt einen prozentualen Beitrag einzahlen.
Die dritte und letzte Säule ist die private Vorsorge fürs Rentenalter. Die dritte Säule dient dazu, den immer geringer werden Anteil an den früheren Bezügen der Arbeitnehmer zu kompensieren, den man von der gesetzlichen Rentenversicherung zu erwarten hat. Die zweite Säule -die bav– dient hingegen dazu, den Lebensstandard abzusichern, der vor dem Renteneintritt erreicht wurde. Die betriebliche Altersversorgung umfasst freiwillige oder tarifliche Leistungen eines Arbeitgebers, sowie steuerrechtlich begünstigte Einzahlung der Arbeitnehmer durch einen Lohnverzicht (Entgeltumwandlung).
Millionen Bundesbürger sorgen zusätzlich fürs Rentenalter vor, um sich nicht nur auf die gesetzliche Rentenversicherung (GRV) verlassen zu müssen. Der Staat fördert die Vorsorge fürs Rentenalter nicht nur in Riester–Verträgen, sondern auch die betriebliche Altersversorgung. Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung.
Das Betriebsrentengesetz enthält seit 2002 einen Anspruch der rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer auf Entgeltumwandlung zu Gunsten einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV).
Die Durchführung muss in einer der Formen
erfolgen, wobei die letzten drei auch eine Einbeziehung der Förderung nach dem AVmG (Riesterförderung) ermöglichen. Die weiteren Vorschriften des Betriebsrentengesetzes, wie beispielsweise Unverfallbarkeitsregelung, Übertragungsanspruch und Insolvenzsicherung, bilden die Grundlage dafür, dass die bAV eine stabile und damit wichtige Säule der Alterssicherung ist.
Das am 1.1.2002 in Kraft getretene Altersvermögensgesetz mit der darin verankerten Förderung von Altersvorsorgebeiträgen durch staatliche Zulagen und Steuervergünstigungen (Riester-Förderung) bildet ein Gegengewicht zur Absenkung des Leistungsniveaus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Soweit nicht bereits in der privaten Altersvorsorge genutzt, kann die Riester-Förderung auch im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) eingesetzt werden. Trotz der recht beachtlichen Riesterförderung führt die Einbeziehung dieser Fördermöglichkeit in die betriebliche Altersvorsorge nicht zwangsläufig zum optimalen Ergebnis.
Höpers Kamp 16
21614 Buxtehude
Torsten Klauß
T: 0 41 61 / 64 90 27 -1
F: 0 41 61 / 64 90 27 -5
M: 01 75 / 96 48 42 4
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