Arbeitgeber
Erhöhung der Mitarbeiterbindung – Motivation für qualifizierte Mitarbeiter
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BAV – Nur das Beste für die besten Mitarbeiter
Jeder Arbeitgeber weiß, dass er seinen Mitarbeitern laut Gesetz eine angemessene Möglichkeit zur Durchführung einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV) bieten muss. Es ist durchaus verständlich, dass dieses komplexe Thema nicht unbedingt ganz oben auf der innerbetrieblichen Agenda steht – es sollte aber nicht vernachlässigt werden, um die gesetzlichen und tariflichen Anforderungen tatsächlich zu erfüllen.
Das Betriebsrentengesetz ist die Grundlage für die betriebliche Altersvorsorge und soll vor allem die Arbeitnehmer schützen. Zum 01.01.2018 hat der Gesetzgeber mit dem Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG) einige weitere Schutzmaßnahmen und Pflichten für den Arbeitgeber definiert – die es zu beachten gilt.
Darüber hinaus sind Arbeitgeber seit 2019 verpflichtet, einen 15-prozentigen Zuschuss auf neu eingerichtete Entgeltumwandlungen zu gewähren, sofern Unternehmen durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge sparen – die Durchführungswege Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds sind dabei zu berücksichtigen. Für bereits bestehende Entgeltumwandlungen vor dem 01.01.2019 gilt der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss erst seit dem 01.01.2022 – Vorsicht für eine rechtssichere Gestaltung und Durchführung ist hierbei geboten!
Jährlich kommt es zu zahlreichen gesetzlichen Änderungen und zu veränderte Rahmenbedingungen auf dem Arbeitsmarkt – Regelungen sollten unbedingt auf den neuesten Stand gebracht und permanent „aktiv“ auf dem Laufenden gehalten werden. Arbeitgeber müssen unter Umständen für das arbeitsrechtliche „Versprechen“ der aktuellen Regelung finanziell einstehen / haften. Gibt es im Unternehmen keinerlei Regelungen und kommt es zu einem Rechtsstreit, kann dies auch zu Lasten des Arbeitgebers führen und teuer werden – was unter Umständen weitere unternehmerische Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Pensionsverpflichtungen in der Bilanz können eine erhebliche Belastung für ein Unternehmen darstellen! Ein Unternehmensverkauf ist daher bei bestehenden Pensionsverpflichtungen oft nicht einfach. In den meisten Fällen schrecken Kaufinteressenten direkt zurück, wenn bei einer Unternehmensanalyse Pensionsrückstellungen in der Bilanz auftauchen. Zum einen ist das Risiko der Absicherung zu hoch, zum anderen wäre die finanzielle Belastung enorm – Pensionsverpflichtungen würden bedeuten, dass ein potenzieller Käufer für die zugesagten Renten in der Zukunft aufkommen müsste. Dies gilt z.B. auch für bereits ausgeschiedene Gesellschafter.
Die Folge: Hohes Risiko für potenzielle Käufer – Der Verkauf des Unternehmens kann daran scheitern!
Empfehlung: Lassen Sie das bestehende Vorsorgesystem rechtzeitig und unabhängig mit Fachwissen überprüfen, um irreparable Folgen zu vermeiden – Mit professionellem Know-how und der richtigen Lösung kann ein geplanter / späterer Unternehmensverkauf oder Generationenwechsel erfolgreich und sicher umgesetzt werden.
Arbeitgeber können und sollten die Rahmenbedingungen einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) gezielt festlegen und rechtssicher integrieren. In diesem Sinne sind die Vorgaben eines Unternehmens die „Spielregeln“ für eine interne Betriebsrente. Bei der bAV für Geschäftsführer und Arbeitnehmer sollte jedoch einiges beachtet werden, um finanziell unvorhergesehene Haftungsrisiken zu vermeiden – Die Verjährungsfrist für mögliche Risiken beträgt 30 Jahre ab dem Zeitpunkt des Renteneintritts der Arbeitnehmer.
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