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Betriebliche Altersversorgung (bAV) – Nicht nur eine Vorsorge

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B.A.V.Global GmbH – Ihr unabhängiger Spezialist für betriebliche Altersvorsorge (bAV) – tarifliche Zusatzrente (TZR) – „plus“.

Spezialisiert. Qualifiziert. Nachhaltig.

Unabhängige BAV-Dienstleistung Plus – Analyse, Implementierung, Mitarbeiter-beratung, Betreuung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) / tariflichen Zusatzrente (TZR) bundesweit honorarfrei.

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BAV für Arbeitnehmer

Altersvorsorge mit der höchsten Förderung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) wird als zweite Säule des Alterssicherungssystems bezeichnet. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung, in die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen einkommensabhängigen monatlichen Beitrag einzahlen.

Die dritte Säule besteht z.B. aus einer „privaten“ Rentenversicherung oder einer „privaten“ Lebensversicherung, die aus bereits versteuertem Lohn oder mit staatlicher Förderung in einer Riester-Rente angespart werden.

Die zweite Säule – die betriebliche Altersversorgung – dient der Sicherung des Lebensstandards im Alter. Sie umfasst betriebliche, gesetzliche oder tarifliche Leistungen des Arbeitgebers, aber auch steuerlich geförderte Einzahlungen des Arbeitnehmers durch Gehaltsverzicht in Form der Entgeltumwandlung – auch Brutto-Sparen genannt.

Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (bAV) durch Entgeltumwandlung. Das heißt, jeder Arbeitnehmer kann Teile seines monatlichen Gehalts oder Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld in Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln und sich so eine zusätzliche Rente aufbauen.

Wir empfehlen, sich so früh wie möglich mit dem Thema „Altersvorsorge“ zu beschäftigen – denn je früher Sie damit beginnen, Ihren Lebensstandard abzusichern, desto günstiger ist es in der Ansparphase bzw. desto höher ist es in der Auszahlungsphase – bei gleichem Beitrag!

Minimal finanziell aufwänden – Maximal vorsorgen

ALS UNABHÄNGIGER BAV-SPEZIALIST ERMÖGLICHEN WIR EINE AUSGEZEICHNETE UND FINANZSTARKE BETRIEBSRENTE ÜBER DEN ARBEITGEBER.

Die meisten Arbeitnehmer wissen, was eine betriebliche Altersversorgung leistet – aber die kniffligen Details der bAV bleiben den meisten verschlossen. Niemand hat Lust oder Zeit, sich mit Kleingedrucktem und komplizierten Sachverhalten zu beschäftigen. Je komplexer das Thema, desto umfassender, einfacher und transparenter muss die Kommunikation sein. Als bAV-Spezialist bieten wir Unternehmen und Arbeitnehmern alle Möglichkeiten einer kompetenten und transparenten bAV-Beratung aus einer Hand – kompetent, zuverlässig, nachhaltig.

Spezialist für betriebliche Altersvorsorge - Transparente BAV-Beratung - Hohe Renditechance und Sicherheit - Hand drauf
  • Reduzierung einer möglichen Versorgungslücke
  • Gesetzlich verpflichtender Arbeitgeberzuschuss
  • Hohe Rentabilität durch Steuer- und Sozialversicherungsersparnisse
  • Sicherheit im Insolvenzfall – je nach Durchführungsweg
  • Keine Anrechnung auf ALG II und Hartz 4
  • Versicherer und BAV-Tarife im Vergleich
  • Hohe Flexibilität einer exklusiven bAV
  • Kollektive Absicherung von biometrischen Risiken möglich
  • Mitnahme der bAV bei ausscheiden aus dem Unternehmen
  • Dauerhaft aktive BAV-Betreuung

Beispielberechnung in der Ansparphase – bAV mit 15% Arbeitgeberzuschuss

  • Bruttoentgelt mtl.
  • Brutto-Eigenanteil zur bAV
  • Arbeitgeberzuschuss (15%)
  • Bruttoentgelt nach Entgeltumwandlung
  • Mtl. Steuer- und Sozialversicherungsersparnis
  • 2.800,- EUR
  • 100,- EUR
  • 15,- EUR
  • 2.700,- EUR
  • 46,19 EUR
  • 4.000,- EUR
  • 246,96 EUR
  • 37,04 EUR
  • 3.753,04 EUR
  • 124,54 EUR
  • Gesamter BAV-Sparbetrag
  • Netto-Eigenanteil zur bAV
  • 115,- EUR
  • 53,81 EUR
  • 284,- EUR
  • 122,42 EUR

Berechnungsgrundlagen:

Verheirateter Arbeitnehmer, Steuerklasse IV, kirchensteuerpflichtig (Bundesland Niedersachsen), Bruttojahreseinkommen von 33.600,- € bzw. 48.000,- € (mtl. 2.800,- € bzw. 4.000,- €), wandelt jährlich 1.200,- € bzw. 3.408,- €  (mtl. 100,- € bzw. 284,- €) steuerfrei in Beiträge für eine mischfinanzierte Direktversicherung um.

Beiträge aus steuerfreier Entgeltumwandlung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze von der Sozialversicherung befreit. Im Jahr 2021 entspricht dies einem Beitrag von monatlich 284,- €. Darüber hinausgehende Beiträge sind in vollem Umfang in der Sozialversicherung beitragspflichtig.

Es wurden die Steuer- und Sozialversicherungswerte des Jahres 2021 zu Grunde gelegt (mit Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und unter Berücksichtigung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages in Höhe von 1,30 %).

Beispielberechnung in der Auszahlungsphase – bAV mit 15% Arbeitgeberzuschuss + Zusatz-Zuschuss

Mögliche Systemrendite einer bAVbetriebliche Altersversorgung (bAV)private Altersversorgung (pAV)
Steuer- und SV-ErsparnisNettoaufwand 50 EURNettoaufwand 50 EUR
AG-Zuschuss I+ Steuerersparnis 30 EUR./.
15 % Zuschuss (BRSG-Konform)+ SV-Ersparnis 20 EUR./.
AG-Zuschuss II= Entgeltumwandlung 100 EUR./.
zusätzlicher AG-Zuschuss von 15 EUR monatlich+ Arbeitgeberzuschuss 30 EUR./.
gegebenenfalls bAV-Gruppentarif= Gesamtsparbetrag 130 EUR= Gesamtsparbetrag 50 EUR
Zum Rentenbeginndynamische Brutto-Rente* 615 EURdynamische Brutto-Rente* 171 EUR
Rente brutto (Gesamtrente inkl. Überschüsse)615,33 EUR./. Steuer 135 EURSteuer 6 EUR
mögliches Gesamtguthaben (Kapitalleistung)166.680,81 EUR ./. Sozialversicherung 112 EUR0 EUR
garantiertes Anteileguthaben (Kapitalleistung)54.236,78 EUR= Nettorente 368 EUR= Nettorente 165 EUR
Beitragsgarantie (im Beispiel)99.33%
Nettorente 368 EURNettorente 165 EUR
./. Minderung GRV-Rente 35 EUR0 EUR
= Netto-Rente 333 EUR= Netto-Rente 165 EUR

Vergleich 2 gleicher Tarifvarianten / Anlagevarianten – Mit Förderung als betriebliche Altersversorgung (bAV) und ohne Förderung als private Altersversorgung (pAV).

*01.01.1990; 3.900 Brutto; Steuerklasse l; keine Kinder; KiSt.; NRW; Zusatzbeitrag KV 1,3 %; Versicherungsbeginn 01.02.2022; 35 Jahre Laufzeit; 18 Jahre Rentengarantiezeit; 6 % Wertentwicklung p. a. netto; Normaltarif; Annahme Rente: Steuersatz 22 %; Annahme SV-Beitrag 25 %; Ertragsanteilsbesteuerung 17 %; Werte sind gerundet.

Beispielberechnung – Rentenbesteuerung mit Ertragsanteil

  • Berechnungsgrundlagen
  • Geburtsjahr
  • Renteneintritt
  • angenommene gesetzliche Bruttorente
  • Betriebsrente
  • Krankenversicherung
  • Kirchensteuer
  • Ohne betriebliche Altersvorsorge
  • 1983
  • 2050
  • 850,- EUR mtl. Rente
  • Gesetzliche Krankenkasse
  • 9%
  • Mit betriebliche Altersvorsorge
  • 1983
  • 2050
  • 850,- EUR mtl. Rente
  • 500,- EUR mtl. Gesamt-Rente
  • Gesetzliche Krankenkasse
  • 9%
  • Gesamte Netto-Rente
  • Netto-Mehrwert mit betriebliche Altersvorsorge
  • 751,42 EUR mtl. Rente
  • Netto-Mehrwert mit betriebliche Altersvorsorge
  • 1.076,00 EUR mtl. Rente
  • 324,58 EUR mtl.

Grundsicherung im Rentenalter

Die staatliche Abdeckung des Regelbedarfs ist keine bessere Option – Es ist keine Rentenzahlung, sondern eine zusätzliche Leistung vom Sozialamt!

Monatliche finanzielle Klimmzüge mit deutlichem Rückschritt!

Die Regelbedarfe orientieren sich an den Regelleistungen von Hartz IV / Arbeitslosengeld II. Berücksichtigt werden die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Kosten werden von der Behörde anhand der individuellen Lebensverhältnisse eines Antragstellers ermittelt und überprüft. Als Richtwert für die Wohnfläche für 2 Personen gelten z.B. 60 m² oder 2 Zimmer – bei einer Behinderung wird mehr Wohnfläche veranschlagt. Es soll eine Orientierung an günstigen Mieten erfolgen. In der Regel kann für ländliche Gebiete von einer Miete pro Quadratmeter von weniger als 4,00 Euro ausgegangen werden. Für städtische Gebiete darüber und für Großstädte wie Hamburg bis zu 9,00 Euro pro Quadratmeter. Wird die Wohnung als zu groß und die Heizkosten als zu hoch angesehen, übernimmt das Amt diese Kosten zunächst bis zu einem Zeitraum von maximal 6 Monaten – innerhalb dieser Zeit muss sich der Antragsteller um angemesseneren Wohnraum bemüht haben.

Wer bekommt eine Grundsicherung?

Mindestens 33 Jahre an Grundrentenzeiten müssen gemäß des ab 2021 in Kraft tretenden § 76g Absatz 2 SGB VI erreicht sein.

Wie lange wird gezahlt?

Die Zahlung erfolgt grundsätzlich für zwölf Monate – Danach muss ein neuer Antrag gestellt werden. Rück­wirkend kann die Leistung nicht erfolgen. Hält man sich länger als vier Wochen ununterbrochen im Ausland auf, wird die Leistung eingestellt.

Wer bekommt keine Grundsicherung?

Wer die Bedürftigkeit in den letzten zehn Jahren vor­sätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, erhält keine Grundsicherung. Auch wer im Ausland wohnt oder in Deutschland Leis­tungen für Asylbewerber beantragt hat, erhält keine Grundsicherung.

Welches Vermögen beeinflusst den Anspruch auf Grundsicherung?

Bargeld, Wertpapiere, Sparguthaben, Haus und Grundvermögen und ein vorhandener PKW beeinflussen den Anspruch einer möglichen Zahlung vom Sozialamt. Persönliches Vermögen muss offen dargestellt werden und ggfs. vorerst aufgebraucht und veräussert werden um einen Anspruch auf Grundsicherung zu haben – Im jeweiligen Einzelfall wird dies geprüft und dementsprechend bewertet.

Rente - Regelbedarf / Grundsicherung
Sofern man später einen vollen Anspruch auf Sozialleistungen hat:

Für zusammenlebende Partner mit gemeinsamen Haushalt werden jeweils 404,- EUR als Regelbedarf berücksichtigt.

Der Regelbedarfssatz soll lediglich, pauschal den allgemein notwendigen Lebensunterhalt decken und geht in die Leistung der Grundsicherung mit ein.

Die Beispielberechnung in der Grafik zeigt, dass man durch Freibeträge einen deutlichen Mehrwert mit einer betrieblichen Altersversorgung (bAV) im Rentenalter hat – Bei der oben dargestellten zusätzlichen Rente in Höhe von mtl. 150,- EUR, hat man durch den Freibetrag einen finanziellen Mehrwert von 115,- EUR, wofür man in einer bAV in der Regel nicht viel aufwänden muss.

Clever vorsorgen – Minimal finanziell aufwänden maximal absichern!

Es ist wichtiger denn je, den Faktor Zeit und alle möglichen Förderungen bei der Planung des Ruhestandes mit einzubeziehen. Je früher man anfängt vorzusorgen, desto größer ist der spätere Mehrwert – das gilt auch für die Altersvorsorge über den Arbeitgeber! Wenn man bereits während der Ausbildungszeit einen kleinen Betrag, z.B. 15 Euro netto vom Gehalt, für den Aufbau einer betrieblichen Altersvorsorge verwenden, sichert man sich wertvolle Zeit und erhält einen monatlichen Arbeitgeberzuschuss sowie eine weitere Förderung aus der Sozialversicherungsersparnis. Sobald man ein steuerpflichtiges Gehalt erhält, folgt automatisch ein weiterer Zuschuss durch die Steuerersparnis – Aufgrund der automatischen Regelung in der Lohnbuchhaltung führt dies nicht zu einer Tätigkeit als Arbeitnehmer.

Kaufkraftsicherung im Rentenalter!

Schon bei einer Inflationsrate von 2,00 Prozent ist unbedingt zu beachten, das 1.000,- EUR (D) lediglich noch 700,16 EUR (D) im Jahr 2040 wert sind – Das bedeutet, man müsste im Jahr 2040 schon 1.428,25 EUR (D) aufwenden, um den aktuellen Gegenwert von 1.000,- EUR (D) zu erhalten.

Service: Krankenkasse online vergleichen – Geld sparen

Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) – Wechselservice für einen nahtlosen Übergang. Ohne Risiko und ohne Aufwand.

Bis Ende 2020 war der Wechsel der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) aufgrund seiner Komplexität eher abschreckend. Ein Wechsel der Krankenkasse bringt jedoch für die meisten Menschen viele Vorteile mit sich. Zum einen kann viel Geld bei den monatlichen Beiträgen gespart werden und zum anderen kann ein Leistungsgewinn realisiert werden.

Dieser GKV-Online-Vergleich hilft, die Leistungen und Beiträge verschiedener Krankenkassen digital und in Echtzeit zu vergleichen – für mehr Transparenz und nahtlosen Service.

Mit wenigen Eingaben wird sofort ein Vergleich verschiedener Krankenkassen mit Beitrag und Leistungen dargestellt – zudem können 3 gewünschte GKV-Anbieter parallel in einer detaillierten Leistungsbeschreibung gegenübergestellt und transparent verglichen werden.

Die gewünschte Krankenkasse kann in wenigen Schritten direkt online beantragt werden. Für einen nahtlosen Übergang in die neue GKV ist alles Weitere geregelt – der Versicherungsschutz ist lückenlos gewährleistet. Die Kündigung bei der bisherigen Krankenkasse erfolgt automatisch – kein separates Kündigungsschreiben für den Krankenkassenwechsel erforderlich!

Häufige Fragen zur betrieblichen Altersversorgung

Häufig gestellte Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV), Betriebsrente oder auch betriebliche Altersversorgung genannt – In Form einer Entgeltumwandlung oder Mischfinanzierung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach §3 Nr. 63 EStG

1. Wie ist die vertragliche Gestaltung und welche Dokumente werden erstellt?

Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er führt die Beiträge an den Versicherer ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Begünstigter aus der bAV. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dokument über die Versicherung. Jedes Jahr wird eine Standmitteilung erstellt, die über die aktuelle Vertragsentwicklung informiert.

2. Welche Möglichkeiten bestehen bei langer Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical?

In entgeltlosen Dienstzeiten führt der Arbeitgeber üblicherweise keine Beiträge ab1. Die Leistungen reduzieren sich entsprechend. Der Versicherungsschutz kann alternativ in voller Höhe erhalten bleiben, wenn die Beiträge aus privaten Mitteln weitergezahlt werden. Einzelheiten sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt.

3. Welche Möglichkeiten zur Vertragsanpassung gibt es?

Die Beitragszahlungen können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an die aktuelle finanzielle Situation angepasst werden, d.h. sie können reduziert oder auch erhöht werden. Bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ist eine steuerliche Förderung möglich. Eine Beitragsreduktion kann bis auf null erfolgen (Beitragsfreistellung). Die Leistungen werden entsprechend angepasst.

4. Was passiert beim Ausscheiden aus der Firma?

Bei der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung besteht von Beginn an ein unwiderruflicher Leistungsanspruch. Es besteht immer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder beitragspflichtig fortzuführen.

Bei Wechsel des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Vertrages. Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten.

Bei Arbeitslosigkeit wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei gestellt.

Bei längerer Arbeitslosigkeit (Bezug ALG II bzw. Hartz IV) sind die Rückkaufswerte von Betriebsrentenverträgen im Gegensatz zu privatem Vermögen oder privaten Vorsorgeverträgen für den Staat und andere Gläubiger unantastbar.

5. Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?

Die Direktversicherung aus Entgeltumwandlung ist unverfallbar. Sie wird aus der Insolvenzmasse ausgesondert und dem Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber oder privat (beitragsfrei oder -pflichtig) fortführen.

6. Kann die Direktversicherung beliehen, abgetreten oder gekündigt werden?

Die bAV kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Der Arbeitnehmer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Wird kein Entgelt mehr umgewandelt, wird der Versicherungsvertrag i.d.R. beitragsfrei fortgeführt. Die Versicherungsleistung steht frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur Verfügung

7. Leistungen bei Rentenbeginn

Grundsätzlich ist eine lebenslange Rente vorgesehen. Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung anstelle einer Rente zu wählen. Das Wahlrecht darf frühestens ein Jahr vor Rentenbeginn ausgeübt werden.

Leistungen können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres abgerufen werden. Die Auszahlung ist steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung: § 22 Nr. 5 EStG). In der Regel wird der persönliche Steuersatz als Rentner wesentlich niedriger sein als heute.

Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für die beitragspflichtigen Einnahmen steht dem Arbeitnehmer gem. §226 S.2 SGB V ein Freibetrag für die Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie eine Freigrenze für die Verbeitragung in der gesetzlichen Pflegeplichtversicherung zu. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen.

8. Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung

Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (bei Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt.

9. Welche Leistungen sind im Todesfall vorgesehen?

Beim versterben während der Ansparphase wird die Todesfallleistung an die berechtigten Hinterbliebenen ausbezahlt. Die Todesfallleistung ist im Angebot ausgewiesen.

Beim versterben während des Rentenbezugs – sofern eine Rentengarantiezeit vereinbart ist — wird die Altersrente an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt.

Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs- / Versorgungszusage geregelt.

10. Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?

Sofern bei Tod Leistungen fällig werden, sind i.d.R. in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:

  • Ehegatte/Ehegattin bzw. Lebenspartner/in in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft
  • Kindergeldberechtigte Kinder (§ 32 EStG)
  • Namentlich benannte/r Lebensgefährte / Lebensgefährtin bzw. Lebenspartner/in einer nicht eingetragenen Lebenspartnerschaft (eheähnliche Lebensgemeinschaft mit gleichem Erstwohnsitz)Ist kein versorgungsberechtigter Hinterbliebener vorhanden, wird ein Sterbegeld i.H.v. max. 8.000 EUR ausgezahlt.
11. Welche Kosten entstehen?

Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten werden dem Arbeitnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in die laufenden Prämien eingerechnet. Alle Kosten sind im Angebot des Versicherers berücksichtigt.

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