Rechtssicherheit

Globale BAV-Dienstleistung mit juristischem Einklang

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B.A.V.Global GmbH – Ihr unabhängiger Spezialist für betriebliche Altersvorsorge (bAV) – tarifliche Zusatzrente (TZR) – „plus“.

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unabhängig. transparent. rechtssicher.

Unabhängige BAV-Dienstleistung – Innovative Beratung, Betreuung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) / tariflichen Zusatzrente (TZR) bundesweit.

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Maximale Enthaftung in der Betriebsrente

Eine aktive BAV-Betreuung ist das A & O um dauerhaft Haftungsrisiken zu vermeiden

Seit Januar 2018 sind u.a. „erweiterte“ Informationspflichten zu erfüllen, die den Unternehmen noch mehr abverlangen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsgrundlagen bestehender und neuer betrieblicher Altersversorgungssysteme klar, vollständig und nachvollziehbar sind und der ständige Informationsfluss gewährleistet ist.

Ist eine betriebliche Altersversorgung u.a. nicht richtig konzipiert oder lückenhaft und nicht entsprechend den umfangreichen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten umgesetzt worden, kann dies noch Jahrzehnte später zu erheblichen Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern führen, die ggf. einen Ausgleich für Rentenverluste verlangen.

Neben den gesetzlichen Regelungen können sich Informationspflichten auch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. Je größer das geweckte Vertrauen des Arbeitgebers oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die bAV-rechtlichen Risiken für den Arbeitnehmer sind, desto eher muss der Arbeitgeber informieren und desto weitreichender sind seine Pflichten.

Dabei spielen die Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie das Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit eine entscheidende Rolle. Eine Aufklärungspflicht kann sich z.B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Umstände um die Versorgung kümmert und auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung berücksichtigt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01).

Erhöhte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bestehen vor allem dann, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung auf Initiative des Arbeitgebers getroffen wird und im Interesse des Arbeitgebers zustande kommt.

Erhöhte Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99). Ausscheidende Arbeitnehmer müssen über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt werden – zum Beispiel auch über die künftige Entwicklung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Berufsunfähigkeits- und Todesfallleistungen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene.

Aktiv in eine rechtssichere Unternehmensvorsorge

Ein Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer regelt keine arbeitsrechtliche Themen!

Spezifische Punkte sollten u.a. mit einer individuellen und maßgeschneiderten Versorgungsordnung (VO) klar und transparent geregelt werden. Eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung trägt zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei, vermeidet Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und gewährleistet eine geordnete und einfache Organisation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Standardisierte Verträge, Dokumente und Protokolle eines Versicherers tragen nicht zur Rechtssicherheit bei – sie dienen lediglich als Muster / Vorlage.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist kein eigenständiges Rechtsgebiet – sie setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen anderer Rechtsgebiete zusammen, die es unbedingt zu berücksichtigen gilt.

Finanzielle Haftung - Negative Gerichtsurteile mit Hammerschlag vermeiden

  • ARBEITSRECHT
  • STEUERRECHT
  • ZIVILRECHT
  • GESELLSCHAFTSRECHT
  • INSOLVENZRECHT
  • FAMILIENRECHT
  • SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
  • BETRIEBLICHES VERFASSUNGSRECHT

Empfehlung

  • Nutzen Sie unseren kostenlosen & unverbindlichen Erst-Check mit Handlungsempfehlungen und kommen dem BAV-Dschungel rechtssicher nach.
  • Einhaltung Informationspflichten / Nachweisgesetz: Mitarbeiter sollten dauerhaft fristgerecht & lückenlos informiert werden / sein (schriftlich nachweisbar).
  • Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss sollte nach dem BRSG auch für Altverträge seit dem 01.01.2022 rechtssicher implementiert sein.
  • Digitale Mitarbeiterberatung (cloudbasierte Videoberatung – on Demand) um fehlerhafte und fehlende Dokumente zu vermeiden und um eine Rekonstruierbarkeit im versuchten Klagefall herstellen zu können.
  • Persönliche- / Hybrid-Mitarbeiterberatung bestehend aus dem Mix einer persönlichen Beratung und sofern gewünscht einer cloudbasierten Videoberatung – on Demand.
  • Digitale BAV-Verwaltung für eine dauerhafte Nachweisbarkeit als Arbeitgeber und Transparenz für Arbeitnehmer.
  • Dauerhafte Betreuung der betrieblichen Altersversorgung – Auch bestehende versicherungsbasierte Versorgungssysteme.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren ein unverbindliches und aufschlussreiches Erstgespräch in einem Online-Meeting oder bundesweit vor Ort.

Wir sind persönlich für Sie da – 0 41 61 / 64 90 27 -0    Kontakt

Betriebsrente – Finanzielle Risiken im Unternehmen vermeiden

Wichtig: Unabhängiger Stresstest für betriebliche Altersversorgung – um vor finanziell unerwünschten Fallen zu schützen!

Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung setzt u.a. ein arbeitsrechtliches Grundverständnis voraus. Anhand einer praxiserprobten Checkliste stellen wir konkrete Fragen, die gestellt werden müssen, um eine professionelle BAV-Vorsorge einrichten zu können. Eine BAV-Risikoanalyse dient dem jeweiligen Unternehmen und zeigt, ob im konkreten Einzelfall Haftungsrisiken und Handlungsbedarf bestehen.

Mögliche BAV-Haftungsrisiken

  • Erfüllungshaftung nach § 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
  • Haftung aus der Übernahmeverpflichtung nach § 4 BetrAVG
  • Haftung aufgrund fehlender Regelungen bei entgeltfreien Zeiten
  • Haftung aufgrund des gesetzlich einklagbaren Anspruchs nach § 1a BetrAVG
  • Haftung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, entsprechend § 3 Grundgesetz und § 75 BetrVG
  • Haftung durch fehlerhafte Versorgungszusage / Versorgungsordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
  • . . .

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B.A.V.GLOBAL – UNABHÄNGIGER SPEZIALIST FÜR BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV) – UNTERNEHMENSSITZ IM LANDKREIS STADE BEI HAMBURG

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