Rechtssicherheit
Globale BAV-Dienstleistung mit juristischem Einklang
Wir freuen uns auf Sie!
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Eine aktive BAV-Betreuung ist das A & O um dauerhaft Haftungsrisiken zu vermeiden
Seit Januar 2018 sind u.a. „erweiterte“ Informationspflichten zu erfüllen, die den Unternehmen noch mehr abverlangen. In jedem Fall sollte darauf geachtet werden, dass die Rechtsgrundlagen bestehender und neuer betrieblicher Altersversorgungssysteme klar, vollständig und nachvollziehbar sind und der ständige Informationsfluss gewährleistet ist.
Ist eine betriebliche Altersversorgung u.a. nicht richtig konzipiert oder lückenhaft und nicht entsprechend den umfangreichen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten umgesetzt worden, kann dies noch Jahrzehnte später zu erheblichen Schadensersatzansprüchen von Arbeitnehmern führen, die ggf. einen Ausgleich für Rentenverluste verlangen.
Neben den gesetzlichen Regelungen können sich Informationspflichten auch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. Je größer das geweckte Vertrauen des Arbeitgebers oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die bAV-rechtlichen Risiken für den Arbeitnehmer sind, desto eher muss der Arbeitgeber informieren und desto weitreichender sind seine Pflichten.
Dabei spielen die Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie das Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit eine entscheidende Rolle. Eine Aufklärungspflicht kann sich z.B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber sich aufgrund besonderer Umstände um die Versorgung kümmert und auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung berücksichtigt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01).
Erhöhte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bestehen vor allem dann, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung auf Initiative des Arbeitgebers getroffen wird und im Interesse des Arbeitgebers zustande kommt.
Erhöhte Vorsicht ist auch geboten, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99). Ausscheidende Arbeitnehmer müssen über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgeklärt werden – zum Beispiel auch über die künftige Entwicklung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Berufsunfähigkeits- und Todesfallleistungen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene.
Spezifische Punkte sollten u.a. mit einer individuellen und maßgeschneiderten Versorgungsordnung (VO) klar und transparent geregelt werden. Eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung trägt zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei, vermeidet Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und gewährleistet eine geordnete und einfache Organisation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Standardisierte Verträge, Dokumente und Protokolle eines Versicherers tragen nicht zur Rechtssicherheit bei – sie dienen lediglich als Muster / Vorlage.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist kein eigenständiges Rechtsgebiet – sie setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen anderer Rechtsgebiete zusammen, die es unbedingt zu berücksichtigen gilt.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren ein unverbindliches und aufschlussreiches Erstgespräch in einem Online-Meeting oder bundesweit vor Ort.
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