Rechtssicherheit

Globale BAV-Dienstleistung mit juristischem Einklang

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B.A.V.Global GmbH – Ihr unabhängiger Spezialist für betriebliche Altersvorsorge (bAV) – tarifliche Zusatzrente (TZR) – „plus“.

Spezialisiert. Qualifiziert. Nachhaltig.

Unabhängige BAV-Dienstleistung Plus – Analyse, Implementierung, Mitarbeiter-beratung, Betreuung und Verwaltung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) / tariflichen Zusatzrente (TZR) bundesweit honorarfrei.

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Maximale Enthaftung in der Betriebsrente

Eine aktive BAV-Betreuung ist das A & O um dauerhaft Haftungsrisiken zu vermeiden

Seit Januar 2018 sind unter anderem „erweiterte“ Informationspflichten zu erfüllen, die den Unternehmen noch mehr abverlangen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Rechtsgrundlagen bestehender und neuer betrieblicher Altersversorgungssysteme klar, vollständig und nachvollziehbar sind und ein kontinuierlicher Informationsfluss gewährleistet ist.

Eine fehlerhafte oder lückenhafte Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung, die nicht den umfangreichen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten entspricht, kann noch Jahrzehnte später zu erheblichen Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer führen, die ggf. einen Ausgleich für entgangene Versorgungsleistungen verlangen.

Neben den gesetzlichen Regelungen können sich Aufklärungspflichten auch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. Je größer der Vertrauenstatbestand des Arbeitgebers oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die bAV-rechtlichen Risiken für den Arbeitnehmer sind, desto eher muss der Arbeitgeber aufklären und desto weiter gehen seine Pflichten.

Dabei spielen die Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie das Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit eine entscheidende Rolle. Eine Aufklärungspflicht kann sich z.B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber sich um die Versorgung kümmert und auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung berücksichtigt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01).

Erhöhte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bestehen insbesondere dann, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung auf Veranlassung des Arbeitgebers und im Interesse des Arbeitgebers getroffen wird.

Erhöhte Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99). Ausscheidende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert werden, z.B. auch über die künftige Entwicklung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene.

Aktiv in eine rechtssichere Unternehmensvorsorge

Ein Vertragsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Versicherer regelt keine arbeitsrechtliche Themen!

Spezifische Punkte sollten u.a. durch eine individuelle und maßgeschneiderte Versorgungsordnung (VO) klar und transparent geregelt werden. Eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung trägt zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei, vermeidet Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und gewährleistet eine geordnete und einfache Organisation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).

Standardisierte Verträge, Dokumente und Protokolle eines Versicherers tragen nicht zur Rechtssicherheit bei – sie dienen lediglich als Muster / Vorlage.

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist kein eigenständiges Rechtsgebiet – sie setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen anderer Rechtsgebiete zusammen, die unbedingt zu berücksichtigen sind.

Finanzielle Haftung - Negative Gerichtsurteile mit Hammerschlag vermeiden

  • ARBEITSRECHT
  • STEUERRECHT
  • ZIVILRECHT
  • GESELLSCHAFTSRECHT
  • INSOLVENZRECHT
  • FAMILIENRECHT
  • SOZIALVERSICHERUNGSRECHT
  • BETRIEBLICHES VERFASSUNGSRECHT

Betriebliche Altersvorsorge (bAV) – Gesetzlich keine Kann-Option!

Empfehlung

  • Nutzen Sie unseren kostenlosen & unverbindlichen Erst-Check mit Handlungsempfehlungen und kommen dem BAV-Dschungel rechtssicher nach.
  • Einhaltung Informationspflichten / Nachweisgesetz: Mitarbeiter sollten dauerhaft fristgerecht & lückenlos informiert werden / sein (schriftlich nachweisbar).
  • Der verpflichtende Arbeitgeberzuschuss sollte nach dem BRSG auch für Altverträge seit dem 01.01.2022 rechtssicher implementiert sein.
  • Digitale Mitarbeiterberatung (cloudbasierte Videoberatung – on Demand) um fehlerhafte und fehlende Dokumente zu vermeiden und um eine Rekonstruierbarkeit im versuchten Klagefall herstellen zu können.
  • Persönliche- / Hybrid-Mitarbeiterberatung bestehend aus dem Mix einer persönlichen Beratung und sofern gewünscht einer cloudbasierten Videoberatung – on Demand.
  • Digitale BAV-Verwaltung für eine dauerhafte Nachweisbarkeit als Arbeitgeber und Transparenz für Arbeitnehmer.
  • Dauerhafte Betreuung der betrieblichen Altersversorgung – Auch bestehende versicherungsbasierte Versorgungssysteme.

Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren ein unverbindliches und aufschlussreiches Erstgespräch in einem Online-Meeting oder bundesweit vor Ort.

Wir sind persönlich für Sie da – 0 41 61 / 64 90 27 -0    Kontakt

Betriebsrente – Finanzielle Risiken im Unternehmen vermeiden

Wichtig: Unabhängiger Stresstest für betriebliche Altersversorgung – um vor finanziell unerwünschten Fallen zu schützen!

Der Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung setzt unter anderem ein arbeitsrechtliches Grundverständnis voraus. Anhand einer praxiserprobten Checkliste stellen wir konkrete Fragen, die gestellt werden müssen, um eine professionelle bAV-Vorsorge einrichten zu können. Eine BAV-Risikoanalyse dient dem jeweiligen Unternehmen und zeigt auf, ob im konkreten Einzelfall Haftungsrisiken und Handlungsbedarf bestehen.

Mögliche BAV-Haftungsrisiken

  • Erfüllungshaftung nach § 1 BetrAVG (Betriebsrentengesetz)
  • Haftung aus der Übernahmeverpflichtung nach § 4 BetrAVG
  • Haftung aufgrund fehlender Regelungen bei entgeltfreien Zeiten
  • Haftung aufgrund des gesetzlich einklagbaren Anspruchs nach § 1a BetrAVG
  • Haftung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes, entsprechend § 3 Grundgesetz und § 75 BetrVG
  • Haftung durch fehlerhafte Versorgungszusage / Versorgungsordnung nach § 1a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG
  • . . .

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B.A.V.GLOBAL – UNABHÄNGIGER SPEZIALIST FÜR BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV) – UNTERNEHMENSSITZ IM LANDKREIS STADE BEI HAMBURG

BUNDESWEIT PERSÖNLICH VOR ORT: SCHLESWIG HOLSTEIN – FLENSBURG, KIEL, NEUMÜNSTER, LÜBECK, ITZEHOE, MECKLENBURG VORPOMMERN – STRALSUND, GREIFSWALD, ROSTOCK, WISMAR, NEUBRANDENBURG, SCHWERIN, HAMBURGBRANDENBURG – EBERSWALDE, ORANIENBURG, BRANDENBURG, FRANKFURT (ODER), POTSDAM, BERLIN, BREMENNIEDERSACHSEN – CUXHAVEN, EMDEN, LÜNEBURG, BUCHHOLZ I. D. NORDHEIDE, SITTENSEN, ROTENBURG, ZEVEN, CELLE, HANNOVER, OSNABRÜCK, WOLFSBURG, HILDESHEIM, BRAUNSCHWEIG, GÖTTINGEN, NORDRHEIN-WESTFALEN – BIELEFELD, HAMM, DORTMUND, ESSEN, DUISBURG, DÜSSELDORF, LEVERKUSEN, KÖLN, BONN, SACHSEN-ANHALT – STENDAL, MAGDEBURG, DESSAU, HALLE, SACHSEN –  HOYERSWERDA, GÖRLITZ, LEIPZIG, DRESDEN, CHEMNITZ, ZWICKAU, PLAUEN, THÜRINGEN – NORDHAUSEN, ERFURT, WEIMAR, EISENACH, JENA, GERA, SUHL, HESSEN – KASSEL, GIEßEN, FULDA, FRANKFURT (MAIN), WIESBADEN, OFFENBACH, DARMSTADT,  RHEINLAND-PALZ – KOBLENZ, MAINZ, TRIER, WORMS, KAISERSLAUTERN, SAARLAND – SAARBRÜCKEN, BADEN WÜRTTEMBERG – MANNHEIM, HEIDELBERG, HEILBRONN, KARLSRUHE, STUTTGART, ULM, FREIBURG, BAYERN – SCHWEINFURT, ASCHAFFENBURG, WÜRZBURG, NÜRNBERG, REGENSBURG, INGOLSTADT, AUGSBURG, MÜNCHEN, ROSENHEIM, KEMPTEN, GARMISCH-PARTENKIRCHEN