Rechtssicherheit
Globale BAV-Dienstleistung mit juristischem Einklang
Wir freuen uns auf Sie!
Wir freuen uns auf Sie!
Eine aktive BAV-Betreuung ist das A & O um dauerhaft Haftungsrisiken zu vermeiden
Seit Januar 2018 sind unter anderem „erweiterte“ Informationspflichten zu erfüllen, die den Unternehmen noch mehr abverlangen. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass die Rechtsgrundlagen bestehender und neuer betrieblicher Altersversorgungssysteme klar, vollständig und nachvollziehbar sind und ein kontinuierlicher Informationsfluss gewährleistet ist.
Eine fehlerhafte oder lückenhafte Gestaltung einer betrieblichen Altersversorgung, die nicht den umfangreichen gesetzlichen Informations- und Aufklärungspflichten entspricht, kann noch Jahrzehnte später zu erheblichen Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer führen, die ggf. einen Ausgleich für entgangene Versorgungsleistungen verlangen.
Neben den gesetzlichen Regelungen können sich Aufklärungspflichten auch aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten ergeben. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. Je größer der Vertrauenstatbestand des Arbeitgebers oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die bAV-rechtlichen Risiken für den Arbeitnehmer sind, desto eher muss der Arbeitgeber aufklären und desto weiter gehen seine Pflichten.
Dabei spielen die Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie das Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit eine entscheidende Rolle. Eine Aufklärungspflicht kann sich z.B. ergeben, wenn der Arbeitnehmer aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass der Arbeitgeber sich um die Versorgung kümmert und auch die Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung berücksichtigt (BAG, Urteil vom 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01).
Erhöhte Aufklärungspflichten des Arbeitgebers bestehen insbesondere dann, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung auf Veranlassung des Arbeitgebers und im Interesse des Arbeitgebers getroffen wird.
Erhöhte Vorsicht ist auch geboten, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet (BAG, Urteil vom 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99). Ausscheidende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer müssen über die Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses informiert werden, z.B. auch über die künftige Entwicklung der Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung, Invaliditäts- und Todesfallleistungen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer und deren Hinterbliebene.
Spezifische Punkte sollten u.a. durch eine individuelle und maßgeschneiderte Versorgungsordnung (VO) klar und transparent geregelt werden. Eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung trägt zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei, vermeidet Haftungsrisiken für den Arbeitgeber und gewährleistet eine geordnete und einfache Organisation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Standardisierte Verträge, Dokumente und Protokolle eines Versicherers tragen nicht zur Rechtssicherheit bei – sie dienen lediglich als Muster / Vorlage.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist kein eigenständiges Rechtsgebiet – sie setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen anderer Rechtsgebiete zusammen, die unbedingt zu berücksichtigen sind.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und vereinbaren ein unverbindliches und aufschlussreiches Erstgespräch in einem Online-Meeting oder bundesweit vor Ort.
Wir sind persönlich für Sie da – 0 41 61 / 64 90 27 -0 Kontakt
Höpers Kamp 16
21614 Buxtehude
Torsten Klauß
T: 0 41 61 / 64 90 27 -1
F: 0 41 61 / 64 90 27 -5
M: 01 75 / 96 48 42 4
BAV auf den Punkt.
qualifiziert. zuverlässig. nachhaltig.
B.A.V.GLOBAL – UNABHÄNGIGER SPEZIALIST FÜR BETRIEBLICHE ALTERSVORSORGE (BAV) – UNTERNEHMENSSITZ IM LANDKREIS STADE BEI HAMBURG
BUNDESWEIT PERSÖNLICH VOR ORT: SCHLESWIG HOLSTEIN – FLENSBURG, KIEL, NEUMÜNSTER, LÜBECK, ITZEHOE, MECKLENBURG VORPOMMERN – STRALSUND, GREIFSWALD, ROSTOCK, WISMAR, NEUBRANDENBURG, SCHWERIN, HAMBURG, BRANDENBURG – EBERSWALDE, ORANIENBURG, BRANDENBURG, FRANKFURT (ODER), POTSDAM, BERLIN, BREMEN, NIEDERSACHSEN – CUXHAVEN, EMDEN, LÜNEBURG, BUCHHOLZ I. D. NORDHEIDE, SITTENSEN, ROTENBURG, ZEVEN, CELLE, HANNOVER, OSNABRÜCK, WOLFSBURG, HILDESHEIM, BRAUNSCHWEIG, GÖTTINGEN, NORDRHEIN-WESTFALEN – BIELEFELD, HAMM, DORTMUND, ESSEN, DUISBURG, DÜSSELDORF, LEVERKUSEN, KÖLN, BONN, SACHSEN-ANHALT – STENDAL, MAGDEBURG, DESSAU, HALLE, SACHSEN – HOYERSWERDA, GÖRLITZ, LEIPZIG, DRESDEN, CHEMNITZ, ZWICKAU, PLAUEN, THÜRINGEN – NORDHAUSEN, ERFURT, WEIMAR, EISENACH, JENA, GERA, SUHL, HESSEN – KASSEL, GIEßEN, FULDA, FRANKFURT (MAIN), WIESBADEN, OFFENBACH, DARMSTADT, RHEINLAND-PALZ – KOBLENZ, MAINZ, TRIER, WORMS, KAISERSLAUTERN, SAARLAND – SAARBRÜCKEN, BADEN WÜRTTEMBERG – MANNHEIM, HEIDELBERG, HEILBRONN, KARLSRUHE, STUTTGART, ULM, FREIBURG, BAYERN – SCHWEINFURT, ASCHAFFENBURG, WÜRZBURG, NÜRNBERG, REGENSBURG, INGOLSTADT, AUGSBURG, MÜNCHEN, ROSENHEIM, KEMPTEN, GARMISCH-PARTENKIRCHEN