Arbeitnehmer
Betriebliche Altersversorgung (bAV) – nicht nur eine Altersvorsorge
Wir freuen uns auf Sie!
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Altersvorsorge mit der höchsten Förderung
Die betriebliche Altersvorsorge (bAV) wird als zweite Säule im System der Altersvorsorge bezeichnet. Die erste Säule ist die gesetzliche Rentenversicherung, in der die Arbeitnehmer einen einkommensabhängigen Beitrag monatlich einzahlen.
Eine dritte Säule besteht beispielsweise aus einer „privaten“ Rentenversicherung oder „privaten“ Lebensversicherung, die aus bereits versteuertem Gehalt bespart werden oder mit einer staatlichen Förderung in einer Riester-Rente.
Die zweite Säule – die bAV – hat hingegen den Zweck, den Lebensstandard abzusichern der vor dem Renteneintritt erreicht wurde. Sie umfasst freiwillige oder tarifliche Leistungen vom Arbeitgeber, aber auch steuerrechtlich begünstigte Einzahlungen der Arbeitnehmer durch Lohnverzicht in eine Entgeltumwandlung – auch Bruttosparen genannt.
Seit 2002 hat jeder Arbeitnehmer einen gesetzlichen Anspruch auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV) durch Entgeltumwandlung. Damit kann jeder Arbeitnehmer Teile seines monatlichen Gehalts oder aus Sonderzahlungen wie zum Beispiel Weihnachts- oder Urlaubsgeld in Beiträge zu einer betrieblichen Altersvorsorge umwandeln und sich auf diesem Wege eine Zusatzrente aufbauen.
Wir empfehlen, sich so früh wie möglich mit dem Thema „Vorsorge“ zu beschäftigen – Denn je eher, um so günstiger!
Was eine Betriebsrente leistet, wissen die meisten Arbeitnehmer – doch die kniffligen BAV-Details bleiben für die Meisten ein Buch mit sieben Siegeln. Keiner hat weder Lust noch Zeit sich mit Kleingedrucktem und komplizierten Fakten zu beschäftigen. Um so komplexer das Thema ist, desto umfangreicher, einfacher und transparenter muss die Kommunikation dazu sein. Als BAV-Spezialist können wir Unternehmen und Arbeitnehmer jede Möglichkeit einer qualifizierten und transparenten BAV-Beratung als dauerhafter Ansprechpartner bieten – qualifiziert. zuverlässig. nachhaltig.
Berechnungsgrundlagen:
Verheirateter Arbeitnehmer, Steuerklasse IV, kirchensteuerpflichtig (Bundesland Niedersachsen), Bruttojahreseinkommen von 33.600,- € bzw. 48.000,- € (mtl. 2.800,- € bzw. 4.000,- €), wandelt jährlich 1.200,- € bzw. 3.408,- € (mtl. 100,- € bzw. 284,- €) steuerfrei in Beiträge für eine mischfinanzierte Direktversicherung um.
Beiträge aus steuerfreier Entgeltumwandlung sind bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze von der Sozialversicherung befreit. Im Jahr 2021 entspricht dies einem Beitrag von monatlich 284,- €. Darüber hinausgehende Beiträge sind in vollem Umfang in der Sozialversicherung beitragspflichtig.
Es wurden die Steuer- und Sozialversicherungswerte des Jahres 2021 zu Grunde gelegt (mit Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung und unter Berücksichtigung eines krankenkassenindividuellen Zusatzbeitrages in Höhe von 1,30 %).
Der Krankenkassenwechsel war bis Ende 2020 wegen seiner Komplexität eher abschreckend. Dabei bringt ein Wechsel der Krankenversicherung für die Meisten viele Vorteile. Auf der einen Seite lässt sich viel Geld der monatlichen Beiträge einsparen und auf der anderen Seite kann ein Zugewinn an Leistungen realisieren werden.
Dieser GKV-Online-Vergleich hilft die Leistungen und Beiträge verschiedener Krankenkassen digital und in Echtzeit zu vergleichen – für mehr Transparenz und lückenlosen Service. Anhand weniger Web-Eingaben wird sofort ein Vergleich verschiedener Krankenkassen mit Beitrag und Leistungen dargestellt – Zudem können 3 gewünschte GKV-Anbieter parallel in einer detaillierten Leistungsbeschreibung gegenüber gestellt und transparent verglichen werden.
Häufig gestellte Fragen zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV), Betriebsrente oder auch betriebliche Altersversorgung genannt – In Form einer Entgeltumwandlung oder Mischfinanzierung über eine Direktversicherung oder Pensionskasse nach §3 Nr. 63 EStG
1. Wie ist die vertragliche Gestaltung und welche Dokumente werden erstellt?
Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber. Er führt die Beiträge an den Versicherer ab. Der Arbeitnehmer ist versicherte Person und Begünstigter aus der bAV. Er erhält von seinem Arbeitgeber ein Dokument über die Versicherung. Jedes Jahr wird eine Standmitteilung erstellt, die über die aktuelle Vertragsentwicklung informiert.
2. Welche Möglichkeiten bestehen bei langer Krankheit, Elternzeit oder Sabbatical?
In entgeltlosen Dienstzeiten führt der Arbeitgeber üblicherweise keine Beiträge ab1. Die Leistungen reduzieren sich entsprechend. Der Versicherungsschutz kann alternativ in voller Höhe erhalten bleiben, wenn die Beiträge aus privaten Mitteln weitergezahlt werden. Einzelheiten sind in der Entgeltumwandlungsvereinbarung geregelt.
3. Welche Möglichkeiten zur Vertragsanpassung gibt es?
Die Beitragszahlungen können im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber durch eine Änderung der Entgeltumwandlungsvereinbarung an die aktuelle finanzielle Situation angepasst werden, d.h. sie können reduziert oder auch erhöht werden. Bis zur gesetzlichen Höchstgrenze ist eine steuerliche Förderung möglich. Eine Beitragsreduktion kann bis auf null erfolgen (Beitragsfreistellung). Die Leistungen werden entsprechend angepasst.
4. Was passiert beim Ausscheiden aus der Firma?
Bei der betrieblichen Altersversorgung aus Entgeltumwandlung besteht von Beginn an ein unwiderruflicher Leistungsanspruch. Es besteht immer die Möglichkeit, den Vertrag beitragsfrei zu stellen oder beitragspflichtig fortzuführen.
Bei Wechsel des Arbeitgebers besteht ein Rechtsanspruch auf Fortführung des Vertrages. Dabei sind gesetzliche Fristen zu beachten.
Bei Arbeitslosigkeit wird der Vertrag in der Regel beitragsfrei gestellt.
Bei längerer Arbeitslosigkeit (Bezug ALG II bzw. Hartz IV) sind die Rückkaufswerte von Betriebsrentenverträgen im Gegensatz zu privatem Vermögen oder privaten Vorsorgeverträgen für den Staat und andere Gläubiger unantastbar.
5. Was passiert bei Insolvenz des Arbeitgebers?
Die Direktversicherung aus Entgeltumwandlung ist unverfallbar. Sie wird aus der Insolvenzmasse ausgesondert und dem Arbeitnehmer übertragen. Der Arbeitnehmer kann den Vertrag bei einem neuen Arbeitgeber oder privat (beitragsfrei oder -pflichtig) fortführen.
6. Kann die Direktversicherung beliehen, abgetreten oder gekündigt werden?
Die bAV kann weder vom Arbeitgeber noch vom Arbeitnehmer abgetreten, verpfändet oder beliehen werden. Der Arbeitnehmer kann den Versicherungsvertrag nicht kündigen. Wird kein Entgelt mehr umgewandelt, wird der Versicherungsvertrag i.d.R. beitragsfrei fortgeführt. Die Versicherungsleistung steht frühestens nach Vollendung des 62. Lebensjahres zur Verfügung
7. Leistungen bei Rentenbeginn
Grundsätzlich ist eine lebenslange Rente vorgesehen. Es besteht für den Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine Einmalkapitalauszahlung anstelle einer Rente zu wählen. Das Wahlrecht darf frühestens ein Jahr vor Rentenbeginn ausgeübt werden.
Leistungen können bereits nach Vollendung des 62. Lebensjahres abgerufen werden. Die Auszahlung ist steuerpflichtig (nachgelagerte Besteuerung: § 22 Nr. 5 EStG). In der Regel wird der persönliche Steuersatz als Rentner wesentlich niedriger sein als heute.
Seit 01.01.2004 haben Rentner, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) pflichtversichert sind, für sämtliche Kapital- und Rentenleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung den vollen allgemeinen Beitragssatz ihrer Krankenkasse allein zu zahlen. Bei einer Kapitalleistung gilt dabei 1/120tel des Kapitalbetrages für maximal 10 Jahre als beitragspflichtige monatliche Einnahme. Für die beitragspflichtigen Einnahmen steht dem Arbeitnehmer gem. §226 S.2 SGB V ein Freibetrag für die Verbeitragung in der gesetzlichen Krankenversicherung, sowie eine Freigrenze für die Verbeitragung in der gesetzlichen Pflegeplichtversicherung zu. Für freiwillig in der GKV versicherte Rentner gelten diese Regelungen ebenso, Besonderheiten sind grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Entsprechend der Versicherung in der KVdR sind von den Rentnern die Beiträge zur gesetzlichen Pflegekasse allein zu tragen.
8. Auswirkungen einer Entgeltumwandlung auf die Sozialversicherung
Die Entgeltumwandlung führt zu einer reduzierten Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der gesetzlichen Sozialversicherung (bei Renten-, Kranken-, Pflege-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung) und ggf. anderen Sozialleistungen (z.B. des Elterngeldes). Dadurch kann es später zu entsprechend geringeren Leistungen aus diesen Systemen kommen. Liegt eine freiwillige Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (oder einer privaten Krankenversicherung) vor, kann eine Entgeltumwandlung dazu führen, dass wieder eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung eintritt.
9. Welche Leistungen sind im Todesfall vorgesehen?
Bei Tod während der Ansparphase wird die Todesfallleistung an die berechtigten Hinterbliebenen
ausbezahlt. Die Todesfallleistung ist im Angebot ausgewiesen.
Bei Tod während des Rentenbezugs – sofern eine Rentengarantiezeit vereinbart ist — wird die Altersrente an die versorgungsberechtigten Hinterbliebenen bis zum Ende der Rentengarantiezeit weitergezahlt.
Nähere Einzelheiten zur Hinterbliebenenversorgung sind in der Versicherungs- / Versorgungszusage geregelt.
10. Wer kann Leistungen im Todesfall erhalten?
Sofern bei Tod Leistungen fällig werden, sind i.d.R. in der genannten Reihenfolge widerruflich begünstigt:
11. Welche Kosten entstehen?
Die im Versicherungsvertrag enthaltenen Abschluss- und Verwaltungskosten werden dem Arbeitnehmer nicht gesondert in Rechnung gestellt, sondern sind in die laufenden Prämien eingerechnet. Alle Kosten sind im Angebot des Versicherers berücksichtigt.
Höpers Kamp 16
21614 Buxtehude
Torsten Klauß
T: 0 41 61 / 64 90 27 -1
F: 0 41 61 / 64 90 27 -5
M: 01 75 / 96 48 42 4
BAV auf den Punkt.
qualifiziert. zuverlässig. nachhaltig.