Rechtssicherheit
Enthaftung durch globale BAV-Dienstleistung als Spezialist
Wir freuen uns auf Sie!
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Eine aktive BAV-Betreuung ist das A & O um dauerhaft Haftungsrisiken zu vermeiden
Seit Januar 2018 sind u.a. “erweiterte” Informationspflichten zu erfüllen, die den Unternehmen noch mehr abverlangt. Es sollte in jedem Fall darauf geachtet werden, dass die Rechtsgrundlagen bestehender und neuer Einrichtungen einer betrieblichen Altersversorgung klar, lückenlos und verständlich gefasst sind und der stetige Informationsfluss gewährleistet ist.
Sollte eine Unternehmensvorsorge u.a. nicht richtig oder lückenhaft ausgestaltet und nicht nach den umfangreichen gesetzlichen Informations– und Aufklärungspflichten umgesetzt worden sein, kann es gegebenenfalls auch nach Jahrzehnten zu erheblichen Schadensersatzansprüchen der Arbeitnehmer führen – die auf Ausgleich von Versorgungsschäden plädieren.
Abgesehen von den gesetzlichen Regelungen können sich Informationspflichten auch aus Nebenpflichten des Arbeitsvertrags ergeben. Wann dies der Fall ist, hängt vom Einzelfall und einer Interessenabwägung ab. Je größer das arbeitgeberseitig erweckte Vertrauen ist oder je größer, atypischer und schwerer erkennbar die betriebsrentenrechtlichen Gefahren für den Arbeitnehmer sind, desto eher muss der Arbeitgeber informieren und desto weitreichender sind die Pflichten des Arbeitgebers.
Die Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie das Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Vorhersehbarkeit spielen eine entscheidende Rolle. Eine Informationspflicht kann z. B. dann entstehen, wenn der Arbeitnehmer wegen besonderer Umstände darauf vertrauen durfte, dass sich der Arbeitgeber um die Versorgung kümmert und auch den Interessen des Arbeitnehmers an einer optimalen Versorgung Rechnung trägt (BAG, Urt. v. 12. Dezember 2002 – 8 AZR 497/01).
Gesteigerte Informationspflichten treffen den Arbeitgeber vor allem dann, wenn eine für den Arbeitnehmer nachteilige Vereinbarung auf Initiative des Arbeitgebers hin getroffen wird und in seinem Interesse zu Stande kommt.
Erhöhte Vorsicht ist ebenfalls geboten, wenn ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag anbietet (BAG, Urt. v. 17. Oktober 2000 – 3 AZR 605/99). Ausscheidende Arbeitnehmer sind über die Auswirkungen bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu informieren – beispielsweise sind auch Auskünfte über die zukünftige Entwicklung der Anwartschaft auf Betriebsrentenleistung, Berufsunfähigkeitsleistung und Todesfallleistung zu geben. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf bereits ausgeschiedene Mitarbeiter und deren Hinterbliebene.
Mit u.a. einer individuellen und passgenauen Versorgungsordnung (VO) können und sollten gezielte Punkte klar und transparent geregelt werden. Eine maßgeschneiderte Versorgungsordnung trägt zu einer Rechtssicherheit für alle Beteiligten bei, vermeidet Haftungsrisiken des Arbeitgebers und sorgt für eine geordnete und einfache Organisation der betrieblichen Altersversorgung (bAV).
Standardisierte Verträge, Dokumente und Protokolle vom Versicherer tragen nicht zu einer Rechtssicherheit bei – sie dienen lediglich als Muster / Vorlage.
Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist kein eigenständiges Rechtsgebiet – es setzt sich aus verschiedenen Teilbereichen weiterer Rechtsgebiete zusammen, die es essentiell zu berücksichtigen gilt.
Höpers Kamp 16
21614 Buxtehude
Torsten Klauß
T: 0 41 61 / 64 90 27 -1
F: 0 41 61 / 64 90 27 -5
M: 01 75 / 96 48 42 4
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